Kalender mit drei getrennten Hygieneschulungs-Pflichten für Küchenpersonal
Bild: Verpflegungsart

Betriebsverpflegung

Teil von Hygiene in der Verpflegung organisieren: HACCP, Rollen und Eigenkontrollen

Hygieneschulung in der Küche nach LMHV und IfSG planen

Drei Pflichtenkreise der Hygieneschulung in der Küche trennen: LMHV-Fachkenntnisse, Hygieneschulung nach Anhang II Kapitel XII und IfSG-Belehrung alle zwei Jahre.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Drei Pflichtenkreise fallen auseinander: Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 LMHV, Hygieneschulung nach Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG.
  • Nur die IfSG-Belehrung hat mit zwei Jahren einen festen Rhythmus im dortigen Tätigkeitsbereich.
  • Getrennte Kalendereinträge verhindern, dass ein Nachweis den anderen ersetzt.

Drei Pflichtenkreise statt einer Sammelspalte

Die drei Rechtsgrundlagen verlangen jeweils eigene Formen: Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 LMHV, Hygieneschulung nach Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die alle zwei Jahre fällige Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG. Getrennte Kalendereinträge halten diese Kreise auseinander.

Der erste Pflichtenkreis betrifft eine Sachkunde, die auf Verlangen der Behörde nachzuweisen ist. Der zweite betrifft eine laufende Unterweisung entsprechend der jeweiligen Tätigkeit. Der dritte betrifft einen gesetzlichen Belehrungsrhythmus zu Tätigkeitsverboten.

LMHV-Fachkenntnisse nachweisen, nicht wiederholen

Einen festen Wiederholungsturnus für die Fachkenntnisse nennt die Verordnung nicht. Sie verknüpft die Anforderung mit der Tätigkeit an leicht verderblichen Lebensmitteln und stellt auf die Sachgebiete der Anlage 1 ab. Leicht verderblich heißt nach der Definition: in mikrobiologischer Hinsicht kurzfristig verderblich, haltbar nur unter bestimmten Temperaturen oder Bedingungen.

Sehr konkret ist die Verordnung an einer anderen Stelle. § 4 Abs. 1 Satz 3 LMHV nimmt Personen aus, die ausschließlich verpackte Lebensmittel wiegen, messen, stempeln, bedrucken oder in den Verkehr bringen. Für reine Kommissionier- oder Ausgabekräfte verpackter Ware entfällt die Pflicht also nicht zufällig, sondern kraft Gesetzesausnahme.

Für ausgebildete Fachkräfte enthält § 4 Abs. 2 LMHV eine arbeitsökonomische Entlastung: Bei abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung oder einschlägiger Berufsausbildung wird die Fachkenntnis vermutet.

Hygieneschulung nach Anhang II Kapitel XII

Anhang II Kapitel XII Nummer 1 verlangt, dass mit Lebensmitteln umgehende Betriebsangestellte entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden. Ein Wiederholungsintervall steht dort nicht. Der Maßstab ist die Tätigkeit, nicht die Kalenderfrist.

Für HACCP-Verantwortliche greift Nummer 2: Wer das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 entwickelt oder anwendet, wird in allen Fragen der HACCP-Grundsätze angemessen geschult. Die Unterweisungspraxis nach dem DEHOGA/BGN-Branchenleitfaden liefert dafür die Personalien: dokumentiert wird, wer, wann, wie und durch wen unterwiesen wurde. Derselbe Leitfaden verlangt eine Vertreterregelung bei Abwesenheit und bindet Teilzeitkräfte, Aushilfen, Zeitarbeitnehmer und Praktikanten mit den nötigen Informationen ein, für geringe Deutschkenntnisse mit geeigneten Informationsmitteln.

Das Merkblatt des Bezirksamts Pankow ordnet Personalschulung zu Lebensmittelhygiene und Infektionsschutzgesetz ausdrücklich den Basisdokumenten des HACCP-Systems zu.

IfSG-Belehrung alle zwei Jahre mit festem Rhythmus

Der dritte Pflichtenkreis hat als einziger einen gesetzlich fixierten Takt. Der Arbeitgeber belehrt die Beschäftigten über die Tätigkeitsverbote und weist sie auf ihre Mitteilungspflicht bei Hinderungsgründen hin.

Die Details regelt § 43 Abs. 4 IfSG. Danach sind die Beschäftigten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach alle zwei Jahre zu belehren. Die Teilnahme ist zu dokumentieren. Eine Erstbelehrung mit Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist nach § 43 Abs. 1 IfSG für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG erforderlich.

Bei der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme darf die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG nicht älter als drei Monate sein. Eine betriebliche IfSG-Folgebelehrung ersetzt diese Erstbescheinigung nicht.

Der Kreis der betroffenen Personen ist präzise beschrieben. § 42 Abs. 1 IfSG erfasst Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, wenn die Personen dabei mit diesen in Berührung kommen, und ausdrücklich die Arbeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Der private hauswirtschaftliche Bereich bleibt ausgenommen.

Wer die Tätigkeit selbst ausübt, muss auch die eigene Bescheinigung an der Betriebsstätte bereithalten. Nach § 43 Abs. 5 IfSG sind Bescheinigung und letzte Belehrungsdokumentation beim Arbeitgeber aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Schulungskalender mit getrennten Einträgen anlegen

Tragen Sie Person, Pflichtenkreis, Nachweis, Verantwortung und Termine getrennt ein. Die folgenden Rollen und Termine sind fiktive Planungsbeispiele, keine vorgeschriebene Feldliste.

Person Pflichtenkreis und Nachweis Letzter Termin Nächster Termin Verantwortlich / Vertretung
Koch LMHV-Fachkenntnisse: Qualifikationsnachweis 15.09.2026 Bei Aufgabenänderung prüfen Küchenleitung / Stellvertretung
Aushilfe Ausgabe Hygieneschulung Kapitel XII: Schulungsnachweis 15.09.2026 05.10.2026: neuer Ausgabeprozess Schichtleitung / Küchenleitung
Spülkraft IfSG-Belehrung: Belehrungsprotokoll 15.09.2026 15.09.2028 Betriebsleitung / Personalleitung

Für die tätigkeitsbezogene Hygieneschulung wird hier eine Prozessänderung als Anlass geplant. Bei der IfSG-Belehrung liegt der nächste Termin zwei Jahre später.

Häufige Fragen

Gilt die Zweijahresfrist auch für die Hygieneschulung nach Anhang II Kapitel XII?

Nein. Die Zweijahresfrist ist an die Belehrungspflicht nach § 43 Abs. 4 IfSG gebunden. Anhang II Kapitel XII verlangt Unterweisung entsprechend der Tätigkeit, ohne festes Intervall.

Müssen Teilzeitkräfte und Aushilfen in den Kalender?

Ja. Der Branchenleitfaden empfiehlt, Teilzeitkräfte, Aushilfen, Zeitarbeitnehmer und Praktikanten mit allen notwendigen Informationen in den Betrieb zu integrieren.

Wo bleiben die IfSG-Nachweise?

Nach § 43 Abs. 5 IfSG sind Bescheinigung und letzte Belehrungsdokumentation beim Arbeitgeber aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

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